Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde. Fraglich ist, ob dieser Nachteil hälftig auf beide geschiedene Ehegatten verteilt und daher betragsmäßig halbiert werden muss. Dem hat der BGH eine Abfuhr erteilt, siehe BGH, Beschluss vom 08.06.2016-XIIZb84/15.
Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedene Ehegatten zur verteilen, sondern in voller Höhe zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.
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