Risikoausschluss für ernstliche Erkrankungen in der Rechtschutzversicherung unwirksam

Risikoausschluss für ernstliche Erkrankungen in der Rechtschutzversicherung unwirksam

Der BGH schlägt wieder zu: Risikoausschluss in der Rechtschutzversicherung unwirksam!!!

§ 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtschutzversicherung (AVB-RSV) lautet:

„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Personen bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde.

Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.“

Aufgrund dieser Klausel haben viele Ratenschutzversicherer bisher ihre Leistungen verweigert.

Dies ist zukünftig nicht mehr möglich.

Der BGH hat festgestellt, dass diese Klausel unwirksam ist. Die Versicherer können sich somit hierauf nicht mehr berufen, wenn sie ihre Leistungen verweigern wollen.

Bitte prüfen Sie bei einer Ablehnung Ihrer Ratenschutzversicherung, ob diese sich gleichwohl noch auf die unwirksame Bedingung beruft.

Wir helfen Ihnen gerne.

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