Der Auftragnehmer (Kläger) errichtete für den Auftraggeber (Beklagter) im Jahr 2015 ein Einfamilienhaus nebst Garage. Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten wegen Mängeln. Die Folge war, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten einstellte. Der Auftraggeber ließ das Bauvorhaben anschließend durch einen anderen Bauunternehmer fertigstellen, der seinen Sitz auf den Virgin Islands hatte.
Der Kläger erhebt Klage auf Zahlung seines restlichen Werklohns von 20.000 €. Der Auftraggeber beantragt Klageabweisung. Er beruft sich auf Minderungsansprüche wegen Mängeln am Garagenboden in Höhe von 27.000 €, die er für die Mängelbeseitigung bezahlt habe.
Der Auftragnehmer bestreitet eine Mängelbeseitigung. Für den Fall, dass doch eine Mangelbeseitigung durchgeführt worden sei, behauptet der Auftragnehmer, diese sei im Rahmen einer Schwarzgeldabrede erfolgt. Denn die Rechnung des Bauunternehmers mit Sitz auf den Virgin Islands weist keine Umsatzsteuer aus.
Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Das OLG Schleswig gibt dem Kläger weitgehend Recht.
Es spricht dem Auftraggeber lediglich eine geschätze Minderung in Höhe ca. EUR 4.000,00 zu. Im übrigen verurteilt es den Auftraggeber zur Zahlung des restlichen Werklohns.
Das OLG Schleswig sieht in dem Vertrag mit dem Bauunternehmer, der seinen Sitz auf den Virgin Islands hat, als Schwarzgeldabrede. Aus diesem Grund verneint das Gericht (richtigerweise) einen Schaden bei dem Auftraggeber, da Parteien aus Schwarzgeldabreden keine wechselseitigen Pflichten erwachsen. Der Auftraggeber wäre also nicht verpflichtet gewesen den Bauunternehmer mit Sitz auf den Virgin Islands zu vergüten.
Der BGH hat mit Beschluss vom 12.01.2022 die Nichtannahmebeschwerde zurückgewiesen.
Von Schwarzgeldabreden im Rahmen von Bauverträgen muss dringend abgeraten werden. Es bestehen keinerlei Ansprüche gegen den Vertragspartner Denn die Verträge mit einer Schwarzgeldabrede sind nichtig. Die Nichtigkeit hat zur Folge, dass weder ein Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung von Werklohn, noch Herstellungs- oder Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen.
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