Ehegatten errichten ein Testament, in dem sie einen ihrer zwei Söhne zu ihrem Alleinerben einsetzen. Der andere Sohn wird ausdrücklich enterbt. Ferner bestimmen die Eheleute, dass das Testament nur gelten soll, wenn sie beide tot sind. Als der Mann stirbt, beantragt die Witwe einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten.
Ehegatten nutzen oft die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dabei gehen viele davon aus, als Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen zu besitzen. Sie regeln deshalb im Testament nur die Erbfolge nach dem Tod beider Ehegatten. Ein derartiges Testament hat seine Tücken.
Denn in diesem Fall tritt nach dem Tod des Erstversterbenden die gesetzliche Erbfolge ein und zwar auch dann, wenn dies von den Eheleuten nicht beabsichtigt war.
Das Nachlassgericht hatte mit Beschluss vom 15.11.2019 die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Es beabsichtigte, dem Antrag der Witwe stattzugeben. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Die Richter in der Beschwerdeinstanz teilen nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass sich im Rahmen der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten nach dem Willen der Ehegatten die Einsetzung der Witwe als Alleinerbin nach dem Vorversterben des Erblassers ergebe.
Im Testament ist keine ausdrückliche Erbeinsetzung der Witwe vorgesehen. Auch durch Auslegung des Testaments kommt man nicht zu einem anderen Ergebnis. Dabei kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an. Zugleich müsse aber der ermittelte Wille zumindest im Testament angedeutet sein, damit er formgerecht und damit wirksam erklärt worden ist. Die Wahl eines gemeinschaftlichen Testaments ist hierfür nicht ausreichend. Auch wenn Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig selbst bedenken, stellt diese Tatsache keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung dar.
Entscheidend ist, dass die Ehegatten den Fall des Erstversterbens eines von ihnen gerade ungeregelt gelassen haben. Dabei stellt das OLG klar, dass es rechtlich nicht von Bedeutung ist, dass die Ehegatten nicht wussten, dass damit im ersten Erbfall die gesetzliche Erbfolge eintritt. Denn die gesetzliche Erbfolge beruht nicht auf dem Willen des Erblassers, sondern tritt kraft Gesetzes unabhängig von dessen Willen als Folge davon ein, dass dieser von seinem Recht zur Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung keinen Gebrauch gemacht hat.