Das manipulierte Testament

Ein privatschriftliches Testament ist eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Die Nichtbeachtung dieser Form führt zur Unwirksamkeit des Testaments. Was gilt, wenn ein wirksames Testament nachträglich verändert wird? Was gilt, wenn es Durchstreichungen enthält?

Gesetzliche Regelung zu Veränderungen, z.B. Durchstreichen im Testament

In § 2255 BGB ist geregelt, dass der Erblasser ein Testament durch Vernichtung widerrufen kann oder seinen letzten Willen durch Veränderungen abändern kann. Die Veränderungen ist so zu gestalten, dass die Aufhebung dadurch ausgedrückt zu werden pflegt - so die Formulierung des Gesetzes.

Die einfachste und damit gepflegteste Art des Widerrufs ist das Durchstreichen. Die Rechtsprechung und Literatur sind sich einig, dass der Erblasser durch späteres Streichen eine Erbeinsetzung aufheben kann. Das heißt aber nicht, dass dann die anderen benannten Erben automatisch mehr bekommen. Überwiegend wird vertreten, dass die Streichung nicht zu einer neuen Zuwendung führen darf. Grund hierfür ist, dass die vereinfachte Form der Testierung durch bloßes Durchstreichen dem Gesetzeswortlaut nur für den Widerruf vorgesehen ist. Die positive Zuwendung unterliegt dem Formzwang der eigenhändigen Formulierung.

Voraussetzung der gesetzlichen Regelung zu Veränderungen, z.B. Durchstreichen

Die vereinfachte Form der Abänderung durch Durchstreichen einzelner Passagen muss aber auf den Erblasser zurückgehen. Es muss sicher feststehen, dass der Erblasser die Abänderung vorgenommen hat.

Im Fall des OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.09.2017 I-3 Wx 63/16) konnte nicht festgestellt werden, dass der Erblasser die Änderungen vorgenommen hatte. Das Testament war mit schwarzem Kugelschreiber errichtet worden. Die Einsetzung eines Erben war mit blauem Kugelschreiber durchgestrichen worden. Hieraus folgerte das Gericht, dass die Streichung nicht zeitgleich mit der Errichtung auf dem Testament aufgebracht worden sind. Eine Vermutung für die Eigenhändigkeit hat das Gericht zu Recht nicht geprüft. Vielmehr hat das Gericht Zeugen angehört, um die Urheberschaft der Streichungen zu ermitteln.

Feststellungslast bzw. Beweislast für die Urheberschaft des Durchstreichens

Die Zeugenaussagen ergaben jedoch nur, dass der Erblasser mündlich mitgeteilt habe, er wolle sein Testament ändern und später, dass er es geändert habe. Kein Zeuge hatte die Vornahme der Änderungen durch den Erblasser beobachtet. Das Gericht war demnach nicht davon überzeugt, dass die Streichungen vom Erblasser stammten. Hinzu kam noch, dass das Testament sich nicht ausschließlich beim Erblasser befunden hatte, bevor es zur Eröffnung gegeben wurde. Vielmehr hatten Beteiligte theoretisch die Möglichkeit, Manipulationen vorzunehmen.

Fazit:

Bei Veränderungen ist immer sorgfältig zu prüfen, ob diese wirksam sind. Nur die nachweislich auf den Willen des  Erblassers zurückgehenden Streichungen relevant sind.

 

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