Das Haus soll im Familienbesitz bleiben. Mühsam hat man sich ein Haus erarbeitet und dies schön gepflegt. Die repräsentative Erscheinung soll mit dem Familiennamen verbunden bleiben. Wichtig für den Eigentümer ist, dass die Kinder oder Enkelkinder das Haus nicht verkaufen. Vielmehr soll das Haus weiter von der Familie bewohnt bleiben. Wie kann dieser Wunsch im Testament berücksichtigt werden?
Ein Veräußerungsverbot nach dem Motto „das Haus dürfe nicht verkauft werden“, ist unwirksam. Das Veräußerungsverbot würde gegen ein Gesetz verstoßen. Mit der Veräußerung ist aber lediglich die Übertragung des Eigentums gemeint. Vom Gesetz nicht erfasst ist ein Verpflichtungsgeschäft. So kann man sich z.B. verpflichten, ein Grundstück oder einen Gegenstand zu übertragen oder nicht über ihn zu verfügen.
Solche Verfügungsunterlassungsverpflichtungen können in einem Testament aufgenommen werden. Dem Erben müsste untersagt werden, dass er sich nicht verpflichten darf, das Haus zu veräußern. Dieser kleine „Zaubertrick“ wird Verfügungsunterlassungsvermächtnis genannt.
Der Erbe darf das Grundstück nicht veräußern, kann es aber rein faktisch dennoch tun. Der Trick liegt darin, dass dem Erben bei Verstoß gegen das Verfügungsverbot Schadensersatzverpflichtungen auferlegt werden. So kann dem Erben zur Auflage gemacht werden, dass er bei Verkauf des Hauses, einen zu benennenden anderen Erben oder einem Enkelkind den Verkehrswert des Hauses zu zahlen hat. Verkauft der Erbe das Haus, so kann der weitere Erbe oder das Enkelkind vom verkaufenden Erben den Kaufpreis verlangen.
Noch weitergehend ist es, wenn in dem Testament dem Ersatzerben ein Herausgabevermächtnis zugedacht wird. Das Vermächtnis hat den Inhalt, dass der Ersatzerbe im Falle der Verfügung von dem Erben das Grundstück herausverlangen kann. Die Durchführung der Verfügung, z.B. Schenkung oder Kauf kann blockiert werden, ggf. mit einer einstweiligen Verfügung, die zu einem Veräußerungsverbot führt.
Das Verfügungsunterlassungsvermächtnis ist eine „scharfe Waffe“ des Erblassers, um hart erarbeitetes Familienvermögen zu sichern. Im Interesse des überlebenden Ehegatten sollte überlegt werden, gewissen Aufweichungen, z.B. im Falle der Insolvenz oder im Notfall zuzulassen. Gegebenenfalls kann ersatzweise ein Wohnungsrecht eingeräumt werden.
Wer sich mit seinem Erben schon zu Lebzeiten einig ist, kann eine solche Sicherung vorher treffen. Es müsste ein Verfügungsunterlassungsvertrag, möglichst in Kombination mit einer aufschiebend bedingten Übereignungspflicht geschlossen werden.
Wem der „Trick“ zu kompliziert ist, kann in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung anordnen. Die Testamentsvollstreckung muss bis zum Schlusserbfall dauern. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers sollte sein, das Haus oder den betreffenden Vermögensgegenstand auf Dauer zu verwalten. Der Nachteil ist, dass möglicherweise ein Spannungsverhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker sowie ggf. dem Schlusserben entsteht. Auch kann der benannte Testamentsvollstrecker es ablehnen, sein Amt anzutreten. Wird letztendlich vom Gericht ein berufsmäßiger Testamentsvollstrecker benannt, sollten die die diesbezüglichen Kosten bedacht werden.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt zum Erbrecht in Mönchengladbach jederzeit zur Verfügung.
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