Die Betroffene, die an einer mittelschweren Demenz leidet, erteilte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht. Diese umfasst auch die Berechtigung des Bevollmächtigten, Schenkungen in dem Rahmen vorzunehmen, die auch einem Betreuer gestattet sind.
Auf Antrag einer weiteren Tochter der Betroffenen hat das Amtsgericht ein Verfahren zur Prüfung der Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung eingeleitet. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers mit dem Aufgabenbereich "Vermögensangelegenheiten" wurde nach Anhörung der Beteiligten abgelehnt.
Hiergegen hat die weitere Tochter Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Beschwerde stattgegeben und eine Kontrollbetreuerin bestellt.
Die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Ausübung der Vollmacht durch die Bevollmächtigte sachgerecht zu überwachen. Dass sie die Bestellung eines Kontrollbetreuers ablehne, stehe der Anordnung der Kontrollbetreuung nicht entgegen. Denn die Ablehnung beruht nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht auf einem freien Willen der Betroffenen. Der erforderliche Überwachungsbedarf ergebe sich daraus, dass die Bevollmächtigte Zuwendungen an sich und ihre Familie aus dem Vermögen der Betroffenen getätigt habe. So sei es zur Zahlung eines Reisegelds in Höhe von 3.000 € und zu einer einmaligen Sonderzahlung in Höhe von 1.500 € gekommen.
Der Kontrolle bedürfe zudem die Gewährung eines vergleichsweise hohen Taschengelds an die Betroffene in Höhe von 500 € monatlich. Es besteht nämlich der Verdacht, dass Teile hiervon in Form von Essenseinladungen und ähnlichem wieder der Bevollmächtigten oder ihrer Familie zugeflossen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bevollmächtigten, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt.
Nach Ansicht des BGH ist die Rechtsbeschwerde begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Ein gerichtlicher Betreuer soll bei Bedenken gegen die Redlichkeit eines Bevollmächtigten schützen.Die Kontrollbetreuung muß aber erforderlich sein. Nur dann darf sie gerichtlich eingerichtet werden.
Wichtig ist, dass es für die Frage der Erforderlichkeit nicht auf die Vorstellungen des Bevollmächtigten oder der anderen Familienmitglieder, sondern nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in erster Linie auf die Vorstellungen des Vollmachtgebers ankommt.
Der Bevollmächtigte kann Schenkungen vornehmen, wenn ihm diese Befugnis in der Vorsorgevollmacht eingeräumt ist. Er kann in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach dessen Lebensverhältnissen üblich ist.
Übliche Geschenke an Familienangehörige, ein Taschengeld im Pflegeheim von monatlich 500 €, selbst die Reduzierung des Barvermögens von mehreren 10.000 € müssen nicht zwangsläufig Bedenken begründen. Entscheidend war, dass nach dem Ergebnis der Anhörung die Schenkungen und Zuwendungen auf Wunsch der Betroffenen und in deren Einverständnis erfolgt sind. Geschäftsfähigkeit ist hierfür nicht erforderlich.
Bei einer Vorsorgevollmacht kann nicht automatisch eine Kontrollbetreuung angeordnet werden. Es müssen ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bevollmächtigte nicht mehr im Sinne des Vollmachtgebers handelt.