Von einem betagten Vermächtnis wird gesprochen, wenn den Pflichtteilsberechtigten (zum Beispiel den Kindern) ein Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Erbteils oder auch des Pflichtteils zugedacht würde, dies jedoch erst beim Tode des überlebenden Elternteils ausgezahlt werden soll. Diese Regelung findet sich häufiger im Berliner Testament. Hintergrund der Regelung ist zum einen die Möglichkeit, Erbschaftssteuer zu sparen. Reichen die Freibeträge der Kinder (derzeit 400.000 € nach jedem Elternteil) nicht aus, erhält das Kind durch das betagte Vermächtnis bei Versterben des überlebenden Elternteils zwei Vermögensteile, nämlich das Vermächtnis nach dem zuerst verstorbenen und die Erbschaft nach dem überlebenden Elternteil. Dadurch können zwei Freibeträge ausgenutzt werden, somit 800.000 €. Zum anderen kann aber auch sichergestellt werden, dass unabhängig von der Erbeinsetzung des überlebenden Elternteils das Kind seinen Anteil vom Erstversterbenden erhält. Das betagte Vermächtnis kann durch den überlebenden Elternteil nicht abgeändert werden.
Wird vereinbart, dass das Vermächtnis erst beim Tode des zweiten. Elternteils ausgezahlt wird, ist besondere Vorsicht geboten. Das Vermächtnis würde rechtlich mit dem Tod des 1. Elternteils fällig werden. Die Auszahlung erst zum Tod des 2. Elternteils stellt eine Stundung dar. Wird eine Verzinsung nicht vereinbart, gilt § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz. Danach ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. Diese Bewertung gilt auch für die Einkommensteuer des (mit dem Vermächtnis bedachten) Kindes. Nach § 20 EStG handelt es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wird zum Beispiel ein Vermächtnis in Höhe von 100.000 € gestundet, so wären nach der gesetzlichen Regelung jährlich 5500 € an Einkommen zu versteuern. Wird diese Problematik erst nach 10 Jahren oder gar 20 Jahren erkannt, kann der Wert des Vermächtnisses durch die Einkommensteuer aufgezehrt werden.
Zur Vermeidung wird empfohlen, eine Verzinsung zu vereinbaren. Es gibt leider keine Entscheidung oder Richtlinie, welcher Mindestzinssatz von den Finanzbehörden akzeptiert wird. Bei dem derzeitigen Zinsniveau sollte ein Zinssatz von mindestens einem Prozent vereinbart werden.
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