Die versicherte Arbeitnehmerin ist bei einem mobilen Pflegedienst beschäftigt. Auf dem Weg zu einer Klientin suchte sie eine Bäckerei auf, um einen "Coffee-to-go" zu kaufen. Diesen wollte sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme auf einem Parkplatz trinken. Vor dem Betreten der Bäckerei stolperte sie und verletzte sich am Knie.
Die Berufsgenossenschaft hatte das Vorliegen eines Arbeitsunfall verneint. Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Die Arbeitnehmerin hat Berufung eingelegt.
Das LSG Erfurt ist ebenfalls der Auffassung, dass das Besorgen des "Coffee-to-go" auf einem Betriebsweg grundsätzlich nicht versichert ist. Daher wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts stand die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt (der beabsichtigte Erwerb des "Coffee-to-go") nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft. Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.
Es seien daher nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle oder während eines Betriebsweges versichert.
Die Fahrt von einem Klienten zum anderen Klienten steht zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz. Die Absicht, in der Bäckerei einzukaufen, hat jedoch nach Auffassung des LSG zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung dieses versicherten Weges geführt.
Der beabsichtigte Erwerb des "Coffee-to-go" ist als höchstpersönliche Verrichtung wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen nicht versichert. Entscheidend sei daher, ob die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe.
Nach diesen Grundsätzen steht der beabsichtigte Erwerb eines "Coffee-to-go" als Vorbereitung zur Nahrungsaufnahme nicht im sachlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung.
Die Entscheidung kann von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.