Die Erhaltung des Familienheims war in den vergangenen Jahrzehnten ein primäres Anliegen der Erblasser. Das, was ein Leben lang erarbeitet worden ist, sollte auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleiben. Diesem Wunsch haben Notare häufig in einem Erbvertrag mit einer Ausschlussklausel für die Erbauseinandersetzung entsprochen. Der Erblasser darf anordnen, dass der Nachlass zwischen den Miterben nicht auseinandergesetzt wird. Erst nach 30 Jahren wird diese Anordnung unwirksam.
Dieses Auseinandersetzungsverbot kann von den Miterben nur dadurch umgegangen werden, dass alle Miterben einvernehmlich beschließen, dass das Auseinandersetzungsverbot aufgehoben werden soll. Widerspricht ein Erbe, stehen die Chancen auf Auseinandersetzung schlechter.
Die Auseinandersetzung aus einem wichtigen Grund ist immer möglich. Es müssen jedoch so gravierende Gründe vorliegen, dass die Fortsetzung der Erbengemeinschaft unzumutbar ist. Dies könnte z. B. vorliegen, wenn schwerwiegende Straftaten zwischen den Miterben begangen werden oder aber das Eigentum der Erbengemeinschaft von einem Miterben vorsätzlich beschädigt worden ist.
Ein interessantes Schlupfloch bietet die Möglichkeit, dass der Auseinandersetzungsausschluss nicht gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger wirkt. Das ist ein Gläubiger eines Miterben. Zahlt der Miterbe seine Schulden nicht zurück, kann der Gläubiger in den Erbanteil pfänden. Wird der Erbanteil gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, kann der Gläubiger die Teilungsversteigerung beantragen. Die Miterben können gegenüber dem Gericht nicht einwenden, dass ein Auseinandersetzungsausschluss im Testament oder im Erbvertrag angeordnet ist. Eine solche Einrede könnten die Miterben nur dann erheben, wenn ein Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen würde. Ist der Gläubiger z. B. ein Freund des Miterben, könnte er behilflich sein, den Auseinandersetzungsausschluss zu umgehen.
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