Darlegungs- und Beweislast bei Zeugnissen

Darlegungs- und Beweislast bei Zeugnissen

Wird im Zeugnis bescheinigt, dass die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt wurden, entspricht dies einer durchschnittlichen Leistung und damit der Schulnote „befriedigend“. Da sich der Zeugnisanspruch auf ein inhaltlich wahres Zeugnis richtet, muss es nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Wünscht der Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis, muss er darlegen und beweisen, dass seine Leistungen tatsächlich besser zu beurteilen sind. Dies gilt nach der Entscheidung des BAG vom 18. November 2014, obwohl die meisten Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote "gut" oder "sehr gut" erhalten.

 

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Daniel Aretz Ihr Rechtsanwalt
Daniel Aretz

02161 9203-28

Jetzt anfragen
Profilbild - Thomas Claßen Ihr Rechtsanwalt
Thomas Claßen

02161 9203-17

Jetzt anfragen
Profilbild - Thomas Müting Ihr Rechtsanwalt
Thomas Müting

02161 9203-38

Jetzt anfragen
Profilbild - Dr. Vanessa Staude Ihr Rechtsanwalt
Dr. Vanessa Staude

02161 9203-36

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren