Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen. Die Grundstücke sind jeweils mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Während die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes der Klägerin direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht, befindet sich das Gebäude der Beklagten etwa 5 Meter von der Grenze entfernt.
Die Klägerin will ihr Haus mit einer Wärmedämmung versehen. Denn eine Innendämmung ides Gebäudes kann nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden. Sie verlangt deshalb von den Beklagten, dass diese die grenzüberschreitende Außendämmung der Giebelwand der Klägerin gemäß § 23 a Nachbarrechtsgesetz NW dulden.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, über die der BGH zu entscheiden hat.
Die Revision war erfolgreich. Der BGH hat das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Die Beklagten müssen die Montage der Wärmedämmung dulden.
Das Berufungsgericht, das die einschlägige landesrechtliche Norm des § 23 a NachbG NW für verfassungswidrig hielt, hätte schon keine Sachentscheidung treffen dürfen.Wenn ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig hält, so ist es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Der BGH seinerseits hat keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gesehen. Denn er ist der Ansicht, dass § 23 a NachbG NW verfassungsgemäß ist.
Der BGH sieht die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Regelungen dieser Art, die in mehreren Landesnachbargesetzen enthalten sind, als gegeben an.
Sie setzen nämlich voraus, dass die Dämmung eines an der Grenze errichteten Gebäudes erst im Nachhinein erforderlich wird. Die Gründe sind neue öffentlich-rechtliche Zielvorgaben oder die Veränderung allgemein üblicher Standards infolge der bautechnischen Fortentwicklung.
Die energetische Gebäudesanierung soll zur Energieeinsparung führen, die schon wegen der nunmehr durch das Klimaschutzgesetz vorgegebenen Verminderung von Treibhausgasemissionen im allgemeinen Interesse liegt.
Der Landesgesetzgeber hat den ihm bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten. Denn er hat differenzierte Vorgaben zu Inhalt und Grenzen der Duldungspflicht vorgesehen. Die Regelung erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist erforderlich, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne wird schon dadurch gewahrt, dass die Überbauung die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen darf und ein finanzieller Ausgleich erfolgen muss.