Die Gesellschaft, hier im vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2014 entschiedenen Fall eine Aktiengesellschaft, kann durch Satzung z.B. bestimmen, dass die Hauptversammlung nicht am Sitz der Gesellschaft, sondern im Ausland abgehalten wird. Sollte von dem Grundsatz, dass die Hauptversammlung nicht am Satzungssitz abgehalten wird, abgewichen werden, muss die Satzung eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Angabe enthalten. Es darf nicht eine Auswahl mehrerer geographisch weit auseinanderliegender Orte angeboten werden. Dies verstößt gegen die ermessensbeschränkende Bestimmung des Hauptversammlungsortes durch den Einberufungsberechtigten.
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