Der Wegfall von Aufträgen kann ein Unternehmen dazu veranlassen, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, den Personalbestand an die derzeitige und voraussichtliche Auftragslage anzupassen. Dies führt in der Regel zu betriebsbedingten Kündigungen. Verfügt das Unternehmen über einen Betriebsrat, ist dieser in diesen Prozess einzubeziehen, wenn eine bestimmte Größe der Umstrukturierung erreicht wird. In diesem Fall schließen Betriebsrat und Unternehmensleitung üblicherweise einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.
Oftmals beinhalten die Sozialpläne auf Druck der Betriebsräte zunächst ein sogenanntes „Freiwilligenprogramm“, in dem sich Arbeitnehmer entscheiden können, gegen Zahlung einer Abfindung den Arbeitsplatz aufzugeben. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dann abwägen, ob die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und die angebotene Abfindung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Darüber hinaus ist auch die sozialversicherungsrechtliche Komponente einer möglichen Sperre bei der Bundesagentur für Arbeit zu berücksichtigen.
Führt auch diese Maßnahme nicht zum gewünschten unternehmerischen Erfolg, werden oftmals betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen.
Sobald bekannt wird, dass der Arbeitgeber die Reduzierung des Personalbestands plant, ist es sinnvoll, eine arbeitsrechtliche Beratung einzuholen. Erste Anzeichen liegen spätestens bei der Erstelllung eines Interessenausgleichs und/oder der Aufstellung eines Sozialplans vor. Bei der Beratung prüfen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht die rechtlichen Rahmenbedingungen der geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem besprechen und klären wir auch die Frage sowie auch die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.