Cookies-Urteil des EuGH

Cookies-Urteil des EuGH

Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt daher nicht.

Worum geht es?

Das Unternehmen Planet49 betreibt eine Internetseite, auf der es Gewinnspiele anbietet. Die Webseite nutzt Cookies. Im Rahmen der Gewinnspielregistrierung muss der Nutzer in das Setzen und Auswerten der Cookies einwilligen. Die entsprechende Checkbox ist bereits vorausgefüllt, sodass der Nutzer den Haken entfernen muss, wenn er keine Auswertung möchte.

Nach Auffassung des Generalanwaltes liegt in diesem Verfahren keine wirksame Einwilligung vor. Denn die Datenschutz-Grundverordnung setzt für eine Einwilligung ein aktives Tun des Betroffenen voraus. In der Planet49-Konstellation ist dagegen ein aktives Tun erforderlich, wenn man die Einwilligung nicht erteilen will.

Der mit der Sache befasste BGH ersucht den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG).

Das Urteil des EuGH

Die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung wird durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt.

Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Denn das Unionsrecht soll den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen.

Die Einwilligung muss für den konkreten Fall erteilt werden. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt daher noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. Der Diensteanbieter muss gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u.a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen.

Die rechtlichen Konsequenzen:

Im Ergebnis sind alle Daten aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu löschen.

EuGH v. 1.10.2019 - C-673/17

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