Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat mit Urteil vom 09.12.2016, Aktenzeichen 19 U 43/16, entschieden, dass sich der Umfang der Minderung an den Nachbesserungskosten zu orientieren hat. Die Höhe des Minderungsanspruchs ergibt sich mithin aus den Kosten der etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich eines etwaigen merkantilen und eines gegebenenfalls verbleibenden technischen Minderwerts. In Abweichung zu einer Entscheidung des OLG Schleswig führt das OLG Köln darüber hinaus aus, dass die Umsatzsteuer Berücksichtigung finden muss, wenn diese im auch im zu mindernden Werklohn enthalten war.
In dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall begehrte der Käufer einer neu errichteten Eigentumswohnung wegen bestehender Schallschutzmängel eine Kaufpreisminderung in Höhe von sieben 27.500 € (brutto). Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte der sachverständiger erstinstanzlich entsprechende Mängel fest und bezifferte die Mängelbeseitigungskosten auf mindestens 23.500 € (brutto). Hierbei teilte er jedoch zudem mit, dass höhere Kosten durchaus möglich seien, eine abschließende Feststellung sei zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich. Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kläger den von Seiten des Sachverständigen festgestellten Mindestbetrag in Höhe von 23.500 € (brutto) zu. In der Berufungsinstanz macht K die Rückzahlung eines weitergehenden Betrages geltend.
Das OLG Köln pflichtet dem Käufer bei und spricht einen Minderungsbetrag in Höhe von 27.500 € (brutto) zu. Grundsätzlich habe sich das Landgericht zutreffend an der Höhe der Nachbesserungskosten bei Baumangel orientiert. Da eine genaue Feststellung der Kosten nicht möglich sein, seien jedoch die Nachbesserungskosten i.E. zu schätzen. Im Zuge dieser Schätzung kommt das OLG zu Nachbesserungskosten von mehr als 27.500 € (brutto). Darüber hinaus führt das OLG aus, dass grundsätzlich die Umsatzsteuer Berücksichtigung finden muss, wenn diese im Werklohn bereits enthalten war. Des Weiteren führt das Gericht aus, dass zudem immer ein merkantiler und/oder technischer Minderwert zu berücksichtigen ist.
Das vorbezeichneter Urteil des OLG Köln steht klar im Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Schleswig. Das OLG Schleswig vertritt die Auffassung, dass für die Ermittlung des Minderungsanspruchs der Nettobetrag der Nachbesserungskosten herangezogen werden muss. Der Meinungsstreit ist vom Bundesgerichtshof (BGH) bisher nicht entschieden. Daher ist derzeit, ob bei der Minderung auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist.
Fest steht, dass die Mängelbeseitigungskosten nur dann zur Ermittlung der Minderungshöhe herangezogen werden können, wenn der vereinbarte Werklohn nicht wesentlich vom Wert der mangelfreien Leistung abweicht.
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