Nach Ansicht des OLG Naumburg (Urteil vom 30.07.2014) schuldet der Auftragnehmer, der die Verpflichtung zur Bohrung eines Brunnens übernommen hat, nicht ohne weiteres den Erfolg des Auffindens wasserführender Schichten. Ob solche vorgefunden werden können, ist vielmehr Sache des Baugrundrisikos. Dieses trägt der Auftraggeber.
Wir halten diese Entscheidung nicht für richtig. Denn ein Brunnen, dem sich gar kein Wasser entnehmen lässt, ist im Sinne des funktionalen Mangelbegriffs nicht ohne weiteres mangelfrei. Letztlich hängt die Entscheidung davon ab, was die Parteien vereinbart haben.
Für den Auftragnehmer stellt sich beim Fehlen eines Bodengutachtens auch die Frage, ob ihn in diesem Fall eine Hinweispflicht trifft.
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