Grundsätzlich muss die Entnahme einer Blutprobe bei einem Beschuldigten durch einen Richter angeordnet werden. Wird eine Blutprobe ohne eine solche richterliche Anordnung entnommen, kann sie im anschließenden Verfahren unverwertbar sein.
Allerdings kann ein Polizeibeamter die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen in besonderen Fällen anordnen. Dies gilt dann, wenn durch die Einholung der richterlichen Anordnung der Beweiswert aufgrund Zeitverlustes gefährdet wird. Ist also beispielsweise nachts der Richter nicht erreichbar, kann der Polizeibeamte die Entnahme anordnen und das Ergebnis kann im Verfahren verwertet werden.
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