Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Grundsätzlich muss die Entnahme einer Blutprobe bei einem Beschuldigten durch einen Richter angeordnet werden. Wird eine Blutprobe ohne eine solche richterliche Anordnung entnommen, kann sie im anschließenden Verfahren unverwertbar sein.

Allerdings kann ein Polizeibeamter die Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen in besonderen Fällen anordnen. Dies gilt dann, wenn durch die Einholung der richterlichen Anordnung der Beweiswert aufgrund Zeitverlustes gefährdet wird. Ist also beispielsweise nachts der Richter nicht erreichbar, kann der Polizeibeamte die Entnahme anordnen und das Ergebnis kann im Verfahren verwertet werden.

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Thomas Claßen Ihr Rechtsanwalt
Thomas Claßen

02161 9203-17

Jetzt anfragen
Profilbild - Andreas Hammelstein Ihr Rechtsanwalt
Andreas Hammelstein

02161 9203-13

Jetzt anfragen
Profilbild - Oliver Maubach Ihr Rechtsanwalt
Oliver Maubach

02161 9203-30

Jetzt anfragen
Profilbild - Dr. Philip Schwartz Ihr Rechtsanwalt
Dr. Philip Schwartz

02161 9203-11

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren