Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen (hier: Birken) wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immissionen auf sein Grundstück verlangen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Auch ein Anspruch auf eine mtl. Entschädigung - geltend gemacht wurden mtl. 230 €- besteht nicht.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg. Beide Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zur Grenze drei ca. 18 Meter hohe Birken. Wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen (Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter) verlangt der Kläger deren Entfernung und hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Beseitigung der Birken verurteilt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Ein Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Beklagte Störer ist. Dazu ist neben dem Eigentum an dem Grundstück erforderlich, dass es Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.
Wenn es um Störungen geht, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält.
Der BGH hat die Störereigenschaft z.B. verneint, wenn nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten umstürzen. In aller Regel ist von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Kommt es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem Nachbargrundstück, ist der Eigentümer des Grundstücks hierfür regelmäßig nicht verantwortlich.
Ein Beseitigungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten. Zwar sind die Beeinträchtigungen erheblich. Sie sind aber nicht derart schwer, dass der Kläger sie trotz der in § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW a. F zum Ausdruck gekommenen Wertung nicht mehr hinzunehmen hätte.
Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung von mtl. 230 € in den Monaten Juni bis November besteht nicht. Da der Beklagte für die Beeinträchtigungen nicht verantwortlich ist, kommt ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht
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