Bitte nicht Schummeln!

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Kündigung wegen Falsch­angaben in der Selbst­auskunft

Falsche Mieter­selbst­auskunft über Vermögens­verhältnisse recht­fertigt fristlose Kündigung

Was war geschehen?

Der Kläger hatte eine Ein-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietpreis von 256 Euro gemietet. Bei der Selbst­auskunft gab der Mieter an, schulden­frei und ohne laufende Zahlungs­verpflichtungen zu sein. Etwa ein Jahr nach Abschluss des Miet­vertrags wurde jedoch ein Insolvenz­verfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet. Der Vermieter kündigte das Miet­verhältnis daher wegen der falschen Angaben in der Selbst­auskunft.

Zu Recht?

Das Amtsgericht Celle gab zunächst dem Mieter Recht. Die Richter begründeten das damit, dass die Miete eine Bagatell­grenze überschreiten müsse. Erst dann seien Fragen zu Zahlungs­verpflichtungen zulässig.

Das LG Lüneburg beurteilte die Rechtsfrage gänzlich anders und gab dem Vermieter recht.

Worin liegt das Problem?

Vor dem Abschluss eines Miet­vertrags müssen Interessenten häufig viele Fragen beantworten, insbesondere zu ihren Einkünften und Vermögensverhältnissen. Nicht alle Fragen sind berechtigt bzw. zulässig. Fragen nach der Bonität und Zuverlässigkeit des Mieters sind datenschutzrechtlich aber zulässig. Daher sollten Mieter die Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögens­verhältnissen nicht vorsätzlich falsch beantworten.

Die Rechtsansicht des LG Lüneburg

Eine fristlose bzw. ordentliche Kündigung wegen falscher Mieterselbstauskunft kommt in Betracht, wenn der Mieter wahrheitswidrig erklärt, er habe keine relevanten Schulden oder laufende Zahlungsverpflichtungen bzw. Unterhaltsverpflichtungen. Weil aber noch im ersten Mietvertragsjahr das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wurde, kann der Vermieter auch bei laufend pünktlicher Mietzahlung wirksam kündigen.

Dies gilt auch bei niedrigen Mieten. Denn nach Ansicht des Gerichts gibt es keine Bagatellgrenze von 500 € monatlich. Diese Auffassung hatte noch das AG Celle vertreten. Denn eine derartige Bagatellgrenze würde kleinere Vermieter benachteiligen.

Nach einer vorsätzlichen Täuschung des Mieters über seine Vermögensverhältnisse ist der Vermieter auch zur Kündigung berechtigt, wenn ihm noch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Denn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Insolvenz des Mieters ist dem Vermieter nicht zumutbar .

Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 13.06.2019 - 6 S 1/19

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