Der Kläger hatte eine Ein-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietpreis von 256 Euro gemietet. Bei der Selbstauskunft gab der Mieter an, schuldenfrei und ohne laufende Zahlungsverpflichtungen zu sein. Etwa ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrags wurde jedoch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis daher wegen der falschen Angaben in der Selbstauskunft.
Das Amtsgericht Celle gab zunächst dem Mieter Recht. Die Richter begründeten das damit, dass die Miete eine Bagatellgrenze überschreiten müsse. Erst dann seien Fragen zu Zahlungsverpflichtungen zulässig.
Das LG Lüneburg beurteilte die Rechtsfrage gänzlich anders und gab dem Vermieter recht.
Vor dem Abschluss eines Mietvertrags müssen Interessenten häufig viele Fragen beantworten, insbesondere zu ihren Einkünften und Vermögensverhältnissen. Nicht alle Fragen sind berechtigt bzw. zulässig. Fragen nach der Bonität und Zuverlässigkeit des Mieters sind datenschutzrechtlich aber zulässig. Daher sollten Mieter die Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht vorsätzlich falsch beantworten.
Eine fristlose bzw. ordentliche Kündigung wegen falscher Mieterselbstauskunft kommt in Betracht, wenn der Mieter wahrheitswidrig erklärt, er habe keine relevanten Schulden oder laufende Zahlungsverpflichtungen bzw. Unterhaltsverpflichtungen. Weil aber noch im ersten Mietvertragsjahr das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wurde, kann der Vermieter auch bei laufend pünktlicher Mietzahlung wirksam kündigen.
Dies gilt auch bei niedrigen Mieten. Denn nach Ansicht des Gerichts gibt es keine Bagatellgrenze von 500 € monatlich. Diese Auffassung hatte noch das AG Celle vertreten. Denn eine derartige Bagatellgrenze würde kleinere Vermieter benachteiligen.
Nach einer vorsätzlichen Täuschung des Mieters über seine Vermögensverhältnisse ist der Vermieter auch zur Kündigung berechtigt, wenn ihm noch kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Denn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Insolvenz des Mieters ist dem Vermieter nicht zumutbar .