Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk (Facebook). Die verstorbene Tochter der Kläger war Teilnehmerin dieses Netzwerks. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 rechtskräftig verurteilt worden, den Eltern als Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren. Die Beklagte hat daraufhin den Klägern einen USB-Stick übermittelt. Dieser enthält eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten. Nach den Angaben der Beklagten handelt es sich um eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts erfüllt hat.
Das Landgericht war der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verpflichtung nicht erfüllt hat. Daher wurde gegen die Beklagte ein Zwangsgeld von 10.000 € zur Erzwingung der Auskunft festgesetzt. Die Beklagte hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht hat den Antrag der Kläger auf Festsetzung eines Zwangsmittels zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.
Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.
Denn den Klägern ist nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Darüber hinaus ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis zu nehmen, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.
Der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter und der Beklagten ist mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Dadurch sind Letztere in das Vertragsverhältnis eingetreten. Deshalb besitzen sie als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten.
Mit der Überlassung des USB-Sticks hat die Beklagte keinen vollständigen Zugang zum Benutzerkonto gewährt, weil die PDF-Datei das Benutzerkonto nicht vollständig abbildet. Denn Letzteres erfordert nicht nur die Darstellung der Inhalte des Kontos, sondern auch die Eröffnung aller seiner Funktionalitäten.