Stellen Sie sich vor, Sie liegen im Urlaub am Strand. Zufällig befindet sich in Ihrer Nähe eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, die fotografiert wird. Nun entdecken Sie am nächsten Tag in der Zeitung das Bild der prominenten Person. Im Hintergrund sind eindeutig Sie im Bikini auf der Sonnenliege am Strand zu sehen. Was nun?
Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Presse. Nach Ansicht des BGH ist die Nutzung des veröffentlichten Bildes unzulässig, da Sie weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentichung des Fotos eingewilligt haben und es auch keine Berichterstattung von zeitgeschichtlicher Bedeutung ist. Daher wiegt Ihr privates Interesse höher als das öffentliche Interesse.
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