BGH-Urteil zur Partnervermittlung

Der Kunde einer Partnervermittlungsagentur verliert sein Widerrufsrecht nicht dadurch, dass die Agentur die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt, ohne sie dem Kunden bereits überlassen zu haben. Dies gilt, auch wenn allein das Zusammenstellen in den AGB als "Hauptleistung" bestimmt ist.

 

Der Sachverhalt

Die Klägerin schloss in ihrer Wohnung im Verlauf des Besuchs eines Vertreters der beklagten Agentur (Glück für Zwei GmbH) einen Partnervermittlungsvertrag. In den Vertragsunterlagen war unter anderem bestimmt, dass die Beklagte als "Hauptleistung" 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstelle. Außerdem unterzeichnete die über ihr Widerrufsrecht belehrte Klägerin eine Erklärung. Darin bat die Klägerin ausdrücklich, dass die Beklagte mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginne. Außerdem bestätigte sie, dass ihr bewusst sei, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei.

Am folgenden Tag zahlte die Klägerin an die Beklagte das vereinbarte Honorar von 8.330 €. Am selben Tag übermittelte die Beklagte der Klägerin drei Kontakte, die dieser jedoch nicht zusagten. Die Klägerin "kündigte" daraufhin nach einer Woche den Vertrag. Die Beklagte macht geltend, das Partnerdepot erstellt und damit ihre Leistung vollständig erbracht zu haben.

 

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der 8.330 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte hingegen zur Rückzahlung verurteilt. Von der Klageforderung seien aber 1.191 € abzuziehen, da die Klägerin 3 der insgesamt 21 geschuldeten Partnervorschläge erhalten habe und sie hierfür anteiligen Wertersatz schulde.

 

Wie urteilte der BGH?

Der BGH hat die Verurteilung zur Rückzahlung von 7.139 € gerichtete Revision der Agentur zurückgewiesen.

Das Widerrufsrecht der Kundin sei auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB ausgeschlossen, weil die Partnervermittlungsagentur zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ihre Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht habe. Dies hätte erfordert, dass sie jedenfalls ihre Hauptleistungspflicht vollständig erfüllt hätte.

Die Erstellung des Partnerdepots sei nicht (ausschließliche) Hauptleistungspflicht der Agentur. Vielmehr sei für den Kunden allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Diese Leistung habe die Vermittlungsagentur zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht. Darüber hinaus sei der Kunde auch darauf angewiesen, dass die Partnervorschläge zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie zu einer Kontaktanbahnung nutze, noch aktuell und bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert worden seien.

 

BGH Urteil vom 6. Mai 2021 - III ZR 169/20

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