BGH stärkt Vermieterrechte bei Eigenbedarfskündigung

BGH stärkt Vermieterrechte bei Eigenbedarfskündigung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04. Februar 2014 (Az. VIII ZR 154/14) entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs nur unter strengen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist. Es reiche nicht aus, dass ein künftiger Eigenbedarf für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags erkennbar gewesen ist, obwohl er tatsächlich gar nicht entschlossen war, diesen alsbald geltend zu machen. Den Vermieter treffe nämlich keine Pflicht zu einer "Bedarfsvorschau", so der BGH.

Der zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim auf, welches die im Februar 2013 erklärte Kündigung eines Vermieters, der seine Wohnung seiner Tochter zur Verfügung stellen wollte, als unwirksam erachtet hatte. Die Richter meinten, der Mann hätte schon 2011 bei Abschluss des Mietvertrages mit dem aktuellen Mieter erkennen können, dass seine Tochter - die damals kurz vor ihrem Abitur gestanden hatte und inzwischen in Mannheim studiert - die Wohnung bald würde bewohnen wollen. Das LG hielt es für ausreichend, wenn bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein wird.

Der BGH widersprach dieser Ansicht. Denn eine solche missachte die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit des Vermieters, über die Verwendung seines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei bestimmen zu können.

Es dürfe also nicht von ihm verlangt werden, dass er zum Zeitpunkt eines Mietvertragsschlusses über einen künftigen Eigenbedarf aufklärt, der im Rahmen einer "Bedarfsvorschau" für ihn zwar erkennbar ist, wenn er eine hierauf gestützte Kündigung gar nicht ernsthaft in Betracht zieht. Für die Karlsruher Richter ist eine Eigenbedarfskündigung also nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Vertrages in Erwägung zieht, die Wohnung bald selbst zu nutzen und hierüber schweigt.

Der BGH hat die Sache an das LG Mannheim zurück verwiesen. Das LG soll feststellen, ob der Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entschlossen war, kurzfristig Eigenbedarf geltend zu machen oder dies ernsthaft in Betracht gezogen hat. Es dürften hierbei allerdings nicht nur die Darstellungen des Vermieters Berücksichtigung finden, argumentierte der BGH. Es komme vielmehr auf eine Würdigung der Gesamtumstände an.

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Sascha Fellner Ihr Rechtsanwalt
Sascha Fellner

02161 9203-11

Jetzt anfragen
Profilbild - Thomas Müting Ihr Rechtsanwalt
Thomas Müting

02161 9203-38

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren