Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft, die Beklagte eine freiberufliche Rechtsanwältin. In 2012 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren über einen PKW, den die Beklagte für ihre Anwaltskanzlei nutzen wollte. Der Restwert war mit rund 56.000 € netto vereinbart.
Am 13. Oktober 2013 kam es zu einem (ersten) Unfall der Beklagten mit dem Leasingfahrzeug. Nach der Reparatur verblieb ein merkantiler Minderwert in Höhe von 5.500 €, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Anfang 2014 an die Klägerin auszahlte.
Am 1. Mai 2015 kam es zu einem weiteren Unfall, nach dem sich der Restwert des Fahrzeugs noch auf ca. 38.600 € netto belief. Zu diesem Preis wurde das Fahrzeug an einen von der Beklagten benannten Ankäufer veräußert. Aus dem zweiten Unfall hat die Klägerin Zahlungen der Versicherung auf den Fahrzeugschaden nicht erhalten.
Entsprechend hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Restwert von 56.000 € abzüglich des gezahlten Kaufpreises von 38.600 € sowie zur Zahlung von 2 Leasingraten in Anspruch genommen. Dabei ist der als merkantiler Minderwert aus dem ersten Unfall erhaltene Betrag von 5.500 € nicht angerechnet worden.
Das Landgericht hat der Klage ohne Anrechnung des merkantilen Minderwerts zugunsten der Beklagten stattgegeben.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Daher verfolgt die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Klagabweisungsbegehren hinsichtlich eines Teilbetrags von 5.500 € weiter.
Die Revision hatte Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Leasinggeber verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen. Dies geschieht, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet. Alternativ kann er diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnen. Das Geld von der Versicherung muss somit grundsätzlich dem Leasingnehmer zugutekommen. Wenn es nicht in die Reparatur des Autos fließt, mindert es zum Vertragsende den Restwertanspruch.
Die Klägerin muss also 5.500 Euro weniger zahlen
Zurück zur Übersicht