Der Bundesgerichtshof (BGH) ist einer Aufweichung des Anwaltsgeheimnisses entgegengetreten. Von den Ermittlungsbehörden zufällig mitgeschnittene Telefonate zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten müssen gelöscht werden. Dies gelte auch für Telefongespräche zur Mandatsanbahnung. Auch solche Telefonate unterliegen nach einer Entscheidung des BGH schon dem Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts. Von Anfang an sei das Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt geschützt.
Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist tragender Pfeiler des Vertrauens des Mandanten in die Anwaltschaft.
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