Endlich durfte der BGH zu der bisherigen, für viele Geschädigte ärgerliche Abrechnungspraxis der Versicherungen Stellung nehmen:
Im Urteil vom 17.09.2019, Az: VI ZR 396/18 hat der BGH klargestellt, dass nach einem Verkehrsunfall auch bei fiktiver Abrechnung sowohl Kosten der Beilackierung, als auch UPE-Aufschläge geschuldet sind. Regelmäßig kürzen Versicherungen nämlich diese Positionen und bringen Geschädigten damit um berechtigte Ersatzansprüche. Damit ist nun Schluss!
Der Kläger war unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die vollständige Haftung der Beklagten war unstreitig. Nach Geltendmachung der unfallbedingten Kosten kürzte die beklagte Versicherung fiktiv geltend gemachten Kosten. Bei dieser Art der Regulierung wird keine Rechnung vorgelegt, sondern die Reparaturkosten werden auf Grundlage eines Schadengutachtens nachgewiesen. Die Kürzungen der Versicherung bezogen sich auf die Kostenpositionen Beilackierung und Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE). Nachdem der Kläger beide Positionen erstinstanzliche zugesprochen bekam, wies die Berufung die Beilackierungskosten ab. Die hiergegen eingelegte Revision beim BGH war erfolgreich.
Der Bundesgerichtshof hat damit klargestellt, dass die Positionen, entgegen der regelmäßigen Regulierungspraxis der Versicherungen, zu ersetzen sind. Voraussetzung ist, dass sich diese Positionen aus dem Gutachten ergeben und behauptet werden. Dann muss jedenfalls über diese Kosten Beweis durch gerichtliches Sachverständigengutachten erhoben werden. Kommt dieses zu dem Ergebnis, dass der Anfall dieser Kosten nicht unwahrscheinlich ist, sind die Kosten auch bei der fiktiven Regulierung zu ersetzen. Wörtlich heißt es in der Begründung:
„Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens, wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils“.
Die Versicherungen werden nun mit der unberechtigten Kürzung der Beilackierungskosten und UPE-Aufschläge nicht mehr durchdringen. Reduziert die Versicherung diese Positionen auch weiterhin, sollte man dies nicht einfach hinnehmen. Erwähnt der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige also diese Koste im Gutachten, sollten diese, im Zweifel auch unter Androhung gerichtlicher Inanspruchnahme, verlangt werden. Dass eine Ersatzpflicht besteht, ist mit dem jetzt ergangenen Urteil klargestellt.