Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist nach Ansicht des BGH unwirksam. Denn eine derartige Klausel führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren und eventuell in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie vom Vermieter erhalten hat.
Auch sogenannte Quotenabgeltungsklauseln hält der BGH nunmehr für unwirksam. In derartigen Klauseln wird der Mieter verpflichtet, anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen zu tragen für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters nachdem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.
Nach den neusten Entscheidungen des BGH vom 18.03.2015, VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13, benachteiligen derartige Klauseln den Mieter unangemessen, weil der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrages nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt.
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