Bei Mengenmehrungen muss eine Einigung über den neuen Einheitspreis erfolgen. Wie die Anpassung vorzunehmen ist, wenn diese Einigung nicht zustande kommt, ist in der VOB/B nicht geregelt. Bisher ging die Rechtsprechung von einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung aus.
Dieser Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 8.8.19 eine Absage erteilt.
Nach Ansicht des BGH ergibt die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind. Es ist also nicht mehr von einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung auszugehen.
Im Mai 2013 beauftragt der beklagte Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN) mit Abbrucharbeiten. Für den Vertag war die VOB/B vereinbart. Es kommt zu einer erheblichen Mengenmehrung bei einer mit 1 Tonne ausgeschriebenen Entsorgungsposition. Tatsächlich werden 83,92 Tonnen entsorgt. Der Einheitspreisvertrag sieht einen Einheitspreis von netto 462,40 Euro/t vor. Wegen der Mengenmehrung verlangt der AG die Vereinbarung eines neuen Preises und Auskunft über die tatsächlichen Kosten der Entsorgung. Diese liegen nach Auskunft des AN bei netto 91,57 Euro/t Fremdkosten für Nachunternehmer (NU) zuzüglich GU-Zuschlag von 20% sowie netto 40 Euro/t eigene Verladekosten. Der AG zahlt jedoch nur einen Einheitspreis von netto 109,88 Euro für die gesamten 83,92 Tonnen.
Es kommt zwischen den Parteien zu keiner Preiseinigung für die Mehrmengen. Der AN erhebt Klage. Das erstinstanzliche Gericht setzt den Einheitspreises für die Mehrmengen auf netto 149,88 Euro/t und das zweitinstanzliche Gericht auf netto 150,40 Euro/t fest.
Der AN legt dagegen Revision beim BGH ein. Der BGH weist das Rechtsmittel zurück.
Können die Parteien bei Mengemmehrungen sich nicht über den neuen Preis einigen, entscheidet das angerufene Gericht über den neuen Preis. Dies prüft, ob der in Ansatz gebrachte Preis gerechtfertigt ist
Nach Ansicht des BGH ist entscheidend, was die Parteien nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den geregelten Fall bedacht hätten.
Der BGH vertritt erstmals die Auffassung, dass für die Bestimmung des neuen Preises das Preisgefüge des Vertrages nicht mehr gilt. Vielmehr kann der neue Einheitspreis selbständig und losgelöst von den Zielen der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung bestimmt werden.
Der neue Einheitspreis nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist unter Berücksichtigung der tatsächlich erforderlichen Kosten der über 10 v. H. hinausgehenden Leistungen zuzüglich angemessener Zuschläge, wie Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten und Gewinn, zu ermitteln.
Urteil vom 8. August 2019 – VII ZR 34/18
Sofern Ihr Vertrag keine Regelung über die Berechnung von Mehrmengen enthält, müssen Sie den Preis nach der neuen Rechtsprechung des BGH berechnen. Unsere Experten unterstützen Sie hierbei gerne.
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