Der Kläger verlangte von dem Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz. Beim Linksabbiegen waren die beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge auf den nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren kollidiert. Das Fahrzeug des Klägers wurde vorne rechts, das Fahrzeug der Beklagten hinten links beschädigt. Für die Haftung war entscheidend, wer die eigene Spur verlassen hat und in die Spur der Unfallgegeners gefahren ist. Hierüber herrschte Streit. Aufklärung konnte eine im Fahrzeug des Klägers angebrachte Kamera liefern, die die Fahrt vor und während der Kollision ausgezeichnet hatte. Ob diese Bilder allerdings im Hinblick wegen möglicher Verstöße der Aufnahmen in Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht verwertbar sind, hatte der BGH zu entscheiden.
Der BGH hat nun entschieden, dass Aufnahmen der Dashcam im Zivilverfahren als Beweismittel zulässig sind. Dies bedeute, dass solche Aufnahmen zur Klärung des Unfallhergangs herangezogen werden dürfen. Wenn also ein Unfallbeteiligter mit seinen Aufnahmen aus der Dashcam nachweisen kann, dass er den Unfall nicht verschuldete hat, so muss dies zukünftig berücksichtigt werden.
Zwar verstoßen die Aufnahmen grundsätzlich gegen das Datenschutzrecht der Unfallbeteiligten. Dies ist, so der BGH, allerdings nachrangig, da im Rahmen der Unfallaufnahme Angaben zur Person, zum Führerschein und zur Versicherung abzugeben sind.
Aufgrund dessen kommt der BGH nach Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Aufnahmen zum Zwecke der Aufklärung des Unfallhergangs verwendet werden dürfen.
Zukünftig werden mehr Kraftfahrzeugführer im Hinblick auf diese Urteil eine Dashcam vorhalten, um bei einem strittigen Unfallhergang den Nachweis des tatsächlichen Geschehens leichter führen zu können.
Die Klärung wird daher nun immer mehr durch die Aufnahmen und weniger durch Zeugen und Sachverständigengutachten geführt werden. Dies könnte zu einer Beschleunigung der Verfahren führen.
Wir können helfen, auch ohne Dashcam! Sprechen sie uns an!
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