Bezeichnung "Assekuranz" für Versicherungsvermittler

Bezeichnung "Assekuranz" für Versicherungsvermittler

Die Bezeichnung "Assekuranz"  für einen Versicherungsvermittler ist irreführend und somit wettbewerbswidrig. Denn aus dieser Umschreibung wird die Vermittlungstätigkeit für den Verbraucher nicht ersichtlich.

Versicherungsvermittler müssen bei der Ausübung ihres Berufs eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen beachten. Dies gilt auch für den Firmennamen.

Der Sachverhalt

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main hatte gegen einen Versicherungsvermittler Klage erhoben. Ausschlaggebend dafür war seine Firmierung. Die Agentur führte neben seinem Namen den Zusatz „Assekuranz Service GmbH“

In dieser Bezeichnung sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen den in § 6 Absatz 1 VAG geregelten Bezeichnungsschutz. 

Demzufolge sind bestimmte Bezeichnungen aus dem Versicherungsbereich im Firmennamen oder zu Werbezwecken nur den Versicherungsunternehmen und ihren Verbänden vorbehalten. Diese Bezeichnungen sind:

  • Versicherung
  • Versicherer
  • Assekuranz
  • Rückversicherung
  • Rückversicherer

Dieselbe Vorschrift gilt für fremdsprachliche Bezeichnungen dieser Begriffe sowie für eine Bezeichnung, in der eines dieser Worte enthalten ist. Es gibt allerdings folgende Ausnahme:

Danach dürfen Versicherungsvermittler den Begriff "Assekuranz" führen, wenn dieser mit einem Zusatz versehen ist, der die Vermittlereigenschaft klarstellt. 

Die Rechtsauffassung des LG Düsseldorf

Nach Ansicht desGerichts klären weder die Begriffe „Service“ noch die Firmierung als GmbH ausreichend darüber auf, dass es sich bei dem Vermittler nicht um ein Versicherungsunternehmen handelt. Die Beklagte hätte vielmehr eine Bezeichnung wie etwa „Versicherungsvermittlungs-GmbH  wählen müssen.Denn nur eine derartige Bezeichnung stellt den Unternehmensgegenstand unmissverständlich klar und schließt eine Irreführung aus.

Weil eine solche Klarstellung im vorliegenden Fall fehlt, hat das Gericht eine Rechtsverletzung bejaht.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Landgericht Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2019 - 37 O 26/19

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