Betriebsschließungsversicherung muss zahlen!

Das Landgericht München (12 O 5805/20) hat heute entschieden, dass ein Anspruch aus einer Betriebsschließungsversicherung nach einer staatlich verordneten Schließung wegen Covid-19 besteht.

Worum ging es?

Der Versicherungsnehmer hatte kurz vor dem „Shutdown“ im März 2020 bei der beklagten Versicherung eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Danach ist die Versicherung zur Leistung verpflichtet, wenn auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes eine behördlich angeordnete Schließung des Betriebes ausgesprochen wird. Streitpunkt war, ob die im März ausgesprochene Schließung von den Versicherungsbedingungen erfasst war. Die Versicherung hatte sich gegen die Leistung deshalb gewehrt, weil der Covid-19-Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht genannt war. Der Kläger, Betreiber eines großen Münchener Biergartens, verlangte von der Versicherung die vertraglich vereinbarte Leistung.

Versicherung muss bei Betriebsschließung zahlen!

Das Landgericht München hat nunmehr entschieden, dass die Versicherung zur Zahlung von mehr als 1 Mio € verpflichtet ist. Auch wenn in den Bedingungen das neuartige Virus nicht explizit enthalten ist, so besteht eine Zahlungsverpflichtung. Dies wurde nunmehr durch das Gericht bestätigt. Begründet hat das Gericht diese Entscheidung damit, dass die Versicherungsbedingungen intransparent sind. Das Gericht führt also aus, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar war, wann eine Leistungsverpflichtung besteht. Eine klare Differenzierung, dass das neue Virus vom Versicherungsschutz nicht erfasst ist, ergibt sich aus den Bedingungen nicht. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass Versicherungsleistungen auch in der jetzigen Situation geschuldet sind.

Was bedeutet dies?

Das Landgericht hat bestätigt, dass auch Viruspandemien, die nicht explizit im Versicherungsvertrag enthalten sind, eine Leistungsverpflichtung der Versicherung begründen können. Insbesondere wenn die Regelungen nicht verständlich formuliert sind, kann damit eine Entschädigung geschuldet sein.

Allerdings ist die Entscheidung nicht auf jede Versicherung anwendbar. Vielmehr muss in jedem Einzelfall überprüft werden, welche Vereinbarung in den Bedingungen enthalten ist.

Sofern eine Betriebsschließungsversicherung gegeben ist, sollte daher, insbesondere bei ablehnender Reaktion der Versicherung, eine Überprüfung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht erfolgen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht dazu geraten werden, Angebote der Versicherung, ohne anwaltlichen Rat, zu akzeptieren.

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