Die Klägerin betreibt in Heidelberg ein Hotel mit angeschlossener Gaststätte. Sie macht mit der Klage Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.
Die Parteien schlossen zum 01.01.2020 einen Versicherungsvertrag, der unter anderem eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltete. Vereinbart ist eine Versicherung für maximal 30 Tage einer Betriebsschließung.
In den Vertrag einbezogenen wurden die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden durch Betriebsschließung infolge Infektionskrankheiten aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung)“ mit Stand 6/2015 (nachfolgend: ZB-BSV).
Nach § 1 Nr. 1 a) ZB-BSV leistet die Beklagte Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Die Regelung verweist zur näheren Bestimmung „meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ auf § 1 Nr. 2 ZB-BSV. Diese stellt fest, dass meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“ sind. Anschließend erfolgt eine Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern, in der die Coronavirus-Krankheit nicht genannt wird.
Am 21.03.2020 meldete die Klägerin der Beklagten den Eintritt eines Versicherungsfalles. Im folgenden lehnte die Beklagte eine Leistung ab. Daraufhin erhob die Klägerin Zahlungsklage.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, mangels Erwähnung von SARS-CoV-2 und COVID-19 in der Auflistung der Versicherungsbedingungen liege bereits kein Versicherungsfall vor.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Das OLG hat das Urteil des LG teilweise abgeändert und den beklagten Versicherer zur Zahlung von ca. 60.000 € verurteilt. Ferner hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.
Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, ist hier nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt. Die entsprechende Vertragsklausel ist deshalb wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist.
Durch die in den Versicherungsbedingungen zunächst erfolgte wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf Grund des IfSG vom Versicherungsschutz erfasst sei. Die Bedingungen führen dem Versicherungsnehmer aber nicht deutlich genug vor Augen, dass der Versicherungsschutz durch den abschließenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschränkt ist.