Betriebsratssitzungen in Corona-Zeiten

1. Bis zum 30.06.2021 sind Betriebsratsmitglieder regelmäßig berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz von zu Hause aus teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.

2. Es stellt eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn ein Arbeitgeber unter diesen Umständen wegen der Teilnahme von zu Hause aus Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt.

 

Was war geschehen?

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens darüber, ob die Arbeitgeberin die Durchführung von Sitzungen des Betriebsrats als Präsenzsitzung bzw. die Teilnahme vom Betriebssitz aus verlangen darf.

Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte den Betriebsrat im November 2020 auffordert, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung. 

 

Wie urteilte das Arbeitsgericht?

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln hat die Arbeitgeberin dadurch, dass sie das Gehalt von drei Betriebsratsmitgliedern wegen der Teilnahme an Betriebsratssitzungen Ende 2020 von zu Hause aus gekürzt und insgesamt fünf Betriebsräten gegenüber Abmahnungen wegen der Teilnahme an der Betriebsratssitzung vom 11.03.2021 per Videokonferenz ausgesprochen hat, hat sie die Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit behindert.

Das Arbeitsgericht wertete dieses Verhalten des Arbeitgebers als Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit.  Dies ist nach § 78 BetrVG unzulässig. Das Verhalten des Arbeitgebers sei eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder. Denn diese sind nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.06.2021 berechtigt, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. 

Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im konkreten Fall – ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme seien daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde. 

Gegen diesen Beschluss hat die Arbeitgeberin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt. 

 

Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24.03.2021 - 18 BVGa 11/21 

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