Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Klägerin hat die Zustimmung der Beklagten zu einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete begehrt. Diese Klage hat sie später jedoch zurückgenommen.
Vor der Klagerücknahme hatten die Beklagten Widerklage erhoben. Sie verlangen Einsicht in die Originalbelege, die den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 zugrundeliegen. Die Klägerin hat den Beklagten stattdessen nur Belegkopien übersandt.
Die Widerklage hat beim Amtsgericht Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Widerklage abgewiesen.
Der BGH gab den Mietern Recht. Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Die Mieter haben einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege des Vermieters. Dafür müssten sie auch kein besonderes Interesse begründen. Schon der Wunsch zur Überprüfung der Abrechnung rechtfertige die Einsicht in die Originale.
Ein Vermieter kann sich nur ausnahmsweise unter entsprechender Begründung mit der Übermittlung von Kopien begnügen. Das gilt laut BGH etwa dann, wenn er selbst die Rechnungen nur in digitaler Form erhält.
Der BGH hat im Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19 klargestellt, dass das Einsichtsrecht von Mietern sich nicht nur auf die Rechnungen, sondern auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege bezieht. Nur mithilfe der Belege können Mieter die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge überprüfen.
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