Die Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Wenn der Vermieter z. B. die Jahresabrechnung des WEG-Verwalters zu spät erhält und innerhalb der 12-Monats-Frist eine Betriebskostenabrechnung vorlegt, in der Zahlen als fiktive bzw. geschätzte Werte angegeben sind, kann hierdurch die 12-Monats-Frist nicht gewahrt werden, so Landgericht Bonn, Urteil vom 08.01.2015 – 6 S 138/14.
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