Betriebskostenabrechnung mit fiktiven bzw. geschätzten Werten

Betriebskostenabrechnung mit fiktiven bzw. geschätzten Werten

Die Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Wenn der Vermieter z. B. die Jahresabrechnung des WEG-Verwalters zu spät erhält und innerhalb der 12-Monats-Frist eine Betriebskostenabrechnung vorlegt, in der Zahlen als fiktive bzw. geschätzte Werte angegeben sind, kann hierdurch die 12-Monats-Frist nicht gewahrt werden, so Landgericht Bonn, Urteil vom 08.01.2015 – 6 S 138/14.

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