Wechselt der Unternehmer in den Status des Arbeitnehmers, ist bei der Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach zu unterscheiden, welcher Teil der versprochenen Versorgung zeitanteilig auf die Gesamttätigkeit als - oder wie ein - Arbeitnehmer entfällt. Allerdings ist bei der Einbeziehung in den Versorgungsausgleich darauf zu achten, dass die Unverfallbarkeitsfristen nach dem BetrAVG, die nach § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG fünf Jahre betragen, erst mit dem Eintritt in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen.
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