Eine schriftliche Patientenverfügung entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkreter Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Ablehnung in bestimmten, noch nicht unmittelbaren bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vorne rein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, so BGH, Beschluss vom 06.07.2016-XIIZb61/16.
Wenn eine Vollmacht schriftlich erteilt ist, muss der Vollmachttext hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen.
Es empfiehlt sich daher, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung so klar und ausführlich wie möglich zu gestalten.
Zurück zur Übersicht