Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel in Kombination mit einer nach Ablauf einer Testphase von 28 Tagen kostenpflichtigen Mitgliedschaft an.
Die Verbraucherin bestellte im Onlineshop der Beklagten einen Artikel aus dem Sortiment der Beklagten. Sie fertigte von der Bestellmaske einen Screenshot. Am Ende des Bestellvorgangs befindet sich in der Bestellmaske der Beklagten ein Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“. Ein gesonderter Bestellbutton oder ein technisches Tool einer ausdrücklichen Vertragserklärung auf eine kostenpflichtige Mitgliedschaft war zu dem Zeitpunkt dieser Bestellung nicht vorhanden. Unter dem Bestellbutton findet sich folgender Hinweis:
„Mit Deinem Kauf startet eine 28-tägige Testphase, die jederzeit kündbar ist. Nach der Testphase werden 59 € für deine 12-monatige Mitgliedschaft abgebucht (4,90 €/Monat). Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch. Mit deiner Bestellung erklärst Du Dich mit unseren AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung einverstanden.“
Dies wurde erst durch einen Hinweis unter dem Bestellbutton deutlich.
Die Verbraucherzentrale hielt dies für unzulässig. Sie verklagte das Unternehmen auf Unterlassung.
Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte mit ihrer Berufung.
Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Denn das Landgericht habe es der Beklagten zu Recht untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und dabei lediglich einen einzigen Bestellbutton für den Abschluss beider Verträge vorzuhalten. Denn die Gestaltung des Bestellvorgangs widerspreche der gesetzlichen Vorgabe des § 312 j Abs. 3 BGB.
Verbrauchern ist bewusst, dass sie mit Anklicken der Schaltfläche "Jetzt kaufen" eine Zahlungspflicht eingehen. Aber Ihnen ist nicht bewusst, dass sie damit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen Vertrages eingehen. Auch davor solle die Regelung des § 312 j Abs. 3 BGB die Verbraucher schützen. Zudem bringe der Begriff "kaufen" nicht zum Ausdruck, dass ein Dauerschuldverhältnis in Form einer Mitgliedschaft begründet werden soll.