Wenn die Montage einer Parabolantenne zu einer optischen Beeinträchtigung des Gesamtbildes des Hauses führt, hat der Vermieter sowohl einen vertraglichen Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB als auch einen gesetzlichen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Nach einem Urteil des LG München vom 19.02.2014 verjähren diese Ansprüche einheitlich in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Anbringung der Parabolantenne.
Wenn sowohl der Beseitigungs- als auch der Unterlassungsanspruch verjährt sind, bedeutet dies nicht, dass die Parabolantenne dauerhaft zu dulden ist. Vielmehr hat der Vermieter ein Recht zur Beseitigung der Antenne auf eigene Kosten nach § 903 BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter über das Breitbandkabel ausreichende Möglichkeit zum Empfang ausländischer Sender in seiner Heimatsprache hat.
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