Mobilfunkantenne auf Gebäude durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Mobilfunkantenne auf Gebäude durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Beschluss über Mobilfunkantenne auf Gebäude durch Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht durch Mehrheitsbeschluss den Betrieb einer Mobilfunkantenne auf dem gemeinsamen Gebäude gestatten. Sämtliche Eigentümer müssen zustimmen.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen zu gestatten, auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage eine Mobilfunkantenne aufzustellen und zu betreiben.

Die Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung war hiermit nicht einverstanden und hat den Beschluss angefochten.

Die von ihr erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg. Das Anbringen der Mobilfunkantenne ist laut BGH eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.

Wegen des allgemein bekannten wissenschaftlichen Streits darüber, ob von Mobilfunkanlagen Gefahren ausgehen und der sich daraus ergebenen Befürchtungen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass sich der Miet- oder Verkaufswert von Eigentumswohnungen mindert. Dies ist eine Beeinträchtigung, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht ohne Zustimmung hinnehmen muss.

Unerheblich für die Beurteilung des Konflikts unter den Wohnungseigentümern ist, ob die geplante Anlage die einschlägigen Grenzwerte für Strahlenimmissionen einhält.

(BGH, Urteil v. 24.1.2014, V ZR 48/13)

 

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