Berufsunfähigkeitsversicherung: Welche Tätigkeit ist maßgeblich?

Berufsunfähigkeitsversicherung: Welche Tätigkeit ist maßgeblich?

Im privaten Versicherungsrecht ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgeblich. Dies auch, wenn der Versicherte leidensbedingt eine Veränderung der beruflichen Tätigkeit vorgenommen hat, diese aber aufgeben musste.

Der BGH (Az.: IV ZR 527/15) hat entschieden, dass bei fortdauernder Krankheit, die zu einer beruflichen Neuorientierung führt, Beurteilungsmaßstab für die Berufsunfähigkeit immer noch der erste Beruf ist. Der Versicherungsnehmer erhält also dann Leistung, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen eigentlichen Beruf nachzugehen. Als Maßstab ist demnach nicht die aufgrund der Krankheit geänderte Tätigkeit heranzuziehen.

Worum geht es?

Der Kläger, ein niedergelassener Facharzt, musste aufgrund einer Krankheit seine selbständige Tätigkeit Schritt für Schritt reduzieren und schließlich aufgeben. Nachdem der Kläger daran anschließend in einer Arztpraxis angestellt war, diese Tätigkeit aber ebenfalls aufgab, war er dann als Praxisvertreter tätig. Die Berufsunfähigkeitsversicherung, die aufgrund der ersten Krankheit Leistungen erbracht hatte, stellte diese ein, als der Kläger angestellt wurde. Auch die Tätigkeit als Praxisvertreter führte nicht zu Wiederaufnahme der Leistung durch die Versicherung. Gegen diese Ablehnung wehrte sich der Kläger erfolgreich.

Was sagt der BGH?

Der BGH hat (erneut) entscheiden, dass für die Bewertung der Berufsunfähigkeit bei der Berufsunfähigkeitsversicherung die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit der Maßstab ist. Auch wenn der Versicherte aufgrund einer Krankheit erfolgreich eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, ist nach diesem Wegfall bei weiterhin vorhandener, dauerhafter Krankheit die erste Tätigkeit maßgeblich. Der Versicherte muss einen neuen Leistungsantrag stellen, wenn die Versicherung wegen des zweiten Berufs die Leistung eingestellt hatte.

Was bedeutet dies in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Wenn die Versicherung also nach einem krankheitsbedingten Berufswechsel ihre zunächst gewährte Leistung einstellen möchte, ist hierfür die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Diese lebt als Beurteilungsmaßstab auch wieder auf, wenn die geänderte Tätigkeit wieder aufgegeben wird.

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Welche Tätigkeit mithin für die Leistungspflicht als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden darf und muss, ist im Einzelfall zu prüfen. Hierbei helfen wir Ihnen!

 

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