Berliner Testament – Never For Ever

Berliner Testament – Never For Ever

Schließen die Ehegatten ein sog. „Berliner Testament“, muss dies nicht bis in alle Zeiten gelten. Eine Abänderung ist möglich.

Unter dem Berliner Testament wird ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten verstanden. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Häufig werden dann Kinder oder andere Personen als Schlusserben eingesetzt, d.h. als Erben des überlebenden Ehegatten. Was ist, wenn sich nach vielen Jahren ein Ehegatte nicht mehr daran halten möchte. Kann er vom gemeinsamen Testament zurücktreten?

Zunächst einmal ist zu klären, ob die Einsetzung der Schlusserben mit bindender Wirkung vorgenommen worden ist. Häufig verbirgt sich im Testament die Bezeichnung wechselbezüglich. Bezieht sich die Wechselbezüglichkeit auf die Einsetzung der Kinder, so sind besondere Vorschriften für den Widerruf zu beachten. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann die Einsetzung durch ein gemeinschaftliches neues Testament aufgehoben werden. Das neue Testament muss nicht notariell beurkundet werden. Es reicht ein privatschriftliches Testament beider Ehegatten aus. Spielt der andere Ehegatte nicht mit, so kann sich ein Ehepartner dennoch vom Testament lösen. In einer notariellen Erklärung muss der Ehepartner den Widerruf erklären. Der notariell beurkundete Widerruf muss dem anderen Ehegatten ausgehändigt werden.

Somit kann sich jeder Ehegatte schon zu Lebzeiten ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vom Berliner Testament lösen. Das OLG Hamm hat nun bestätigt, dass der Widerruf auch dann möglich ist, wenn der andere Ehegatte nicht mehr geschäftsfähig ist und unter Betreuung steht. Wichtig ist, dass der Widerruf dem Betreuer für Vermögensangelegenheiten zugeht. Die Folge ist, dass die Schlusserbeneinsetzung insgesamt aufgehoben wird. Die Aufhebung gilt nicht nur für den wiederrufenden Ehegatten, sondern auch für den anderen Ehegatten. Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit hätte dieser keine Möglichkeit, ein neues Testament zu errichten. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Nach Ansicht des Gerichtes muss dies hingenommen werden.

Verstirbt ein Ehegatte, muss das Berliner Testament nicht zwangsläufig gelten. Der überlebende Ehegatte kann das Testament aufheben. Er muss nur rechtzeitig sein Erbe ausschlagen. Wird das Erbe ausgeschlagen, so kann der überlebende Ehegatte ein neues Testament errichten. Hier ist er frei, wen er als Erben einsetzt. Ist das Erbe einmal angenommen und nicht ausgeschlagen worden, kann trotzdem der überlebende Ehegatte das Testament aufheben. Voraussetzung ist, dass in der Person des Schlusserben die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils vorliegen. Solche Gründe liegen vor, wenn dem Erblasser nach dem Leben getrachtet wird, sich der Bedachte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder seinen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat oder gegenüber dem Erblasser seine gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindesten einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und die Erbschaft für den Erblasser deshalb unzumutbar ist.

Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass durchaus Möglichkeiten bestehen, auch nach dem Versterben des ersten Ehegatten die Bindungswirkung des Berliner Testamentes zu beseitigen.

 

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