Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Während der Ehezeit bewohnten sie ein freistehende Einfamilienhaus .Ursprünglich hatten die Eheleute das Anwesen auf einem Grundstück des Vaters der Antragsgegnerin errichtet. Dieser hat das Eigentum an der Liegenschaft später auf die Antragstellerin zu Alleineigentum übertragen.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Mai 2019 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass sie ab sofort von einer "Trennung im Sinne des Gesetzes" ausgehe. Zum 1. Dezember 2019 ist die Antragstellerin aus dem Haus ausgezogen. Im Haus ist neben dem Antragsgegner noch die gemeinsame 18 Jahre alte Tochter verblieben. Eine konkrete Unterhaltsregelung für die Tochter wurde nicht getroffen. Die Antragstellerin hat weiterhin Kosten für ein Reitpferd (400 € monatlich) und diverse weitere Kosten übernommen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Januar 2020 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.000,00 € aufgefordert. Die Höhe wurde unter Bezugnahme auf den Mietspiegel und die gehobene Ausstattung des Anwesens begründet.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner dazu verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung für die Monate Januar bis Mai 2020 in Höhe von monatlich 500,00 € und ab Juni 2020 in Höhe von monatlich 2.000,00 € zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben.
Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Der Nutzungsvorteil darf nicht bereits unterhaltsrechtlich kompensiert sein. Wenn der Wohnvorteil bereits im Rahmen der Unterhaltsbemessung entweder den Bedarf des Unterhaltsberechtigten gemindert oder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten erhöht hat, entspricht eine Nutzungsvergütung regelmäßig nicht der Billigkeit.
Eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung hatte aber nicht stattgefunden.
Der Höhe nach bemisst sich der Anspruch nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten. Die Obergrenze bildet dabei entweder die ortsübliche Miete. Diese kann vom Gericht auch geschätzt werden.
Vor Ablauf des ersten Trennungsjahres kommt allerdings regelmäßig nicht der volle Mietwert, sondern lediglich die für eine angemessene kleinere Wohnung zu entrichtende Miete in Betracht.
Neben dem objektiven Mietwert haben hier folgende Besonderheiten Einfluss auf die Höhe:
- Lauf des Trennungsjahres
- Betreuung und Versorgung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne Regelung des Kindesunterhaltes
- Zusammenleben mit einem gemeinsamen volljährigen Kind
- Beitrag des bleibenden Ehegatten am Hausbau (auf fremdem Grundstück)
- geschäftliche Verflechtungen der Eheleute.
Als sog. verhaltener Anspruch setzt § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ein deutliches Zahlungsverlangen voraus. Denn ohne ein derartiges Zahlungsverlangen kann die Benutzungsvergütung nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
Da die Zahlungsaufforderung erst mit Schreiben vom 27.01.2020 erfolgte, muss die Nutzungsentschädigung erst ab Februar 2020 gezahlt werden.
Letztlich entschied das OLG, dass der Antragsgegner nach dem Ende des Trennungsjahres eine monatliche Nutzungsentschädigung von 1.000 € zu zahlen hatte.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt zum Familienrecht in Mönchengladbach jederzeit zur Verfügung.
Zurück zur Übersicht