Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Nach einem Verkehrsunfall war sie zunächst davon ausgegangen, dass der Unfallgegener den entstandenen Schaden ersetzt. Erst nachdem dies nicht erfolgte, hat die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Weil die Klägerin den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt hatte, lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung ab.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Das OLG Braunschweig führte in seinem Hinweisbeschluss aus, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dies gelte unabhängig davon, dass die Klägerin zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen. Die Meldefrist beginnt mit dem versicherten Ereignis. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließt, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen.
Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig zurückgenommen.