Ein Patient kann vor einer Operation ausdrücklich die Operation durch einen Chefarzt wünschen. Dies erfolgt durch eine entsprechende Patientenerklärung, z.B. im Rahmen der Einwilligung zur Operation oder eines Wahlleistungsvertrages. Erfolgt dies nicht und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, steht dem Patienten kein Anspruch auf ausschließliche Behandlung durch einen Chefarzt zu. Er hat insoweit in eine durch den Vertreter ausgeführte Operation eingewilligt.
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