Der Kläger verlangte Fortsetzung der Zahlungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente, nachdem zunächst eine befristete Zusage der Beklagten erfolgt war. Nach Ablauf der Befristung weigerte sich die beklagte Versicherung, weitere Zahlungen zu erbringen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte eine Befristung ihre Leistungszusage nicht hätte abgeben dürfen. Denn zum Zeitpunkt der befristeten Leistungszusage wäre eine ernsthafte Prüfung der Leistungsverpflichtung problemlos möglich gewesen. Das von der Versicherung unterbreitete Angebot, dessen Inhalt der Kläger rechtlich nicht richtig einordnen konnte, sei wegen der eindeutigen vertraglichen Regelung daher ein Verstoß gegen Treu und Glaube. Die Beklagte wusste nämlich, bzw. hätte jedenfalls wissen müssen, dass sie vertraglich zur Leistung, auch ohne explizite Vereinbarung, verpflichtet gewesen ist.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass dann, wenn die befristete Vereinbarung wirksam wäre, der Kläger weiterhin verpflichtet ist, den Nachweis der Berufsunfähigkeit zu führen. Sofern bereits bei Abschluss der befristeten Vereinbarung alle Voraussetzungen für die Erklärung zur Eintrittspflicht gegeben waren, müsste die Beklagte Versicherung den Nachweis führen. Vor diesem Hintergrund ist wegen der Beweislast von entscheidender Bedeutung, ob das befristete Leistungsanerkenntnis wirksam ist oder nicht. Nur in dem Fall, in dem eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes nicht möglich ist, kann die Versicherung, sofern entsprechende Vorbehalte einweisen, eine befristete Leistungszusage abgeben.
Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass eine befristete Leistungszusage regelmäßig dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn dadurch die bestehende Rechtslage zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert und seine Rechtsposition verschlechtert wird. Eine solche Verschlechterung hat der BGH vorliegend angenommen. Denn die Versicherung hätte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristung eine definitive Leistungszusage abgeben müssen. Die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen, unter denen eine Berufsunfähigkeit anzunehmen ist, lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor.
Wenn die Versicherung eine befristete Leistungszusage abgibt, muss geprüft werden, ob hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht. Kann die Versicherung zum Zeitpunkt des Angebotes nämlich bereits eine abschließende Bewertung vornehmen, so ist eine befristete Leistungszusage nicht möglich. Dann muss die Versicherung eine unbefristete Leistungszusage abgeben. Hinzu kommt, dass ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis allenfalls bis zu 12 Monate (je nach Vertrag) möglich ist. Schließlich ist ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis auch nur in begründeten Einzelfällen möglich. Regelmäßig ist nach der vertraglichen Vereinbarungen eine vorgesehen.
Hat die Versicherung also ein begrenztes Anerkenntnis bezüglich ihrer Leistungsverpflichtung abgegeben, so sollte stellt sich heraus, dass die Begrenzung nicht wahr, dass begrenzte Anerkenntnis in ein unbefristetes Anerkenntnis umgedeutet. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung für die Leistungseinstellung beweisen muss, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Häufig wird ihr dies nicht gelingen, sodass weiterhin eine Leistungsverpflichtung besteht.
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