Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 11. Februar diesen Jahres (7 AZR 17/13) festgestellt, dass die befristete Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses trotz der Möglichkeit des Altersrentenbezuges möglich ist und keine Altersdiskriminierung darstellt.
Grundsätzlich kann die Dauer eines Arbeitsverhältnisses durch tarifliche- oder einzelvertragliche Regelungen auf den Zeitpunkt begrenzt werden, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung einer Altersrente erhält. Nach den grundsätzlichen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist eine Befristung ohne Sachgrund im Anschluss an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, sofern es nicht 3 Jahre zurückliegt, nicht möglich. Das Bundesarbeitsrecht hat nun festgestellt, dass allerdings der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer zeitlich begrenzten Beschäftigung die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt sein kann. Dabei muss aber das Interesse des Arbeitnehmers gerade an der Befristung der Beschäftigung festgestellt werden. Die Rechtsprechung bemisst die Antwort auf diese Frage daran, ob der Arbeitnehmer auch dann ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen hätte, wenn er die Möglichkeit hat, auch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Nach der jetzt vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist allerdings weiterhin erforderlich, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Personalplanung des Arbeitgebers bedingt ist.
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