Soll ein Arbeitsvertrag befristet werden, ist hierfür grundsätzlich ein sachlicher Grund notwendig, § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Dies gilt auch für Arbeitsverträge zwischen Fußballvereinen und ihren Spielern. Geklagt hatte nun ein Torhüter, der seit Sommer 2009 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge für den beklagten Fußballverein tätig war. Er war der Meinung, sein Arbeitsverhältnis laufe nun unbefristet. Das LAG Rheinland Pfalz hat am 17. Februar 2016, Az. 4 Sa 202/15, entschieden, dass die Befristung wirksam war. Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liege in der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung des Torhüters als Profifußballspieler (Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG). Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
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