Durch zwei Grundsatzurteile hat der BGH (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) zum Jahresbeginn entschieden, dass Bearbeitungsentgelte von Banken bei Abschluss von Verbraucherkreditverträgen nicht erhoben werden dürfen und an den Kreditnehmer zurückgezahlt werden müssen. Leistung und Gegenleistung bestehen ausschließlich aus dem von der Bank zur Verfügung gestellten Gelbetrag und der Zahlung des Zinses durch den Verbraucher. Bearbeitungsgebühren darf die Bank nicht zusätzlich erheben, so der BGH. Wird das Entgelt als „Bearbeitungsgebühr“ oder „Bearbeitungskosten“ bezeichnet, gilt die Rückzahlungsverpflichtung ebenfalls. Dennoch kommen in der Praxis einige Banken nur zögerlich der Rückzahlungsverpflichtung nach und zahlen teilweise erst nach Einschaltung eines Rechtsanwalts.
Jetzt hat der BGH (BGH XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) mit einem weiteren Paukenschlag festgestellt, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Altverträge ab dem Jahre 2004 erst Ende 2011 begann und damit zum 31.12.2014 enden wird.
Konsequenz: Rückforderungsansprüche für Ansprüche aus den Jahren 2004 bis 2011 müssen bis zum 31.12.2014 gerichtlich geltend gemacht werden, damit sie nicht verjähren. Wir empfehlen, dass Sie umgehend Ihre Kreditunterlagen daraufhin überprüfen, in welchem Jahr und in welcher Höhe ein Bearbeitungsentgelt erhoben worden ist, um für eine rechtzeitige Geltendmachung Sorge zu tragen. Ansonsten laufen Sie Gefahr „bares Geld zu verschenken“, weil die Rückforderung wegen der Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein kann.
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